Information zur Neuregelung der Kurzparkzone der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau

Neuregelung Kurzparkzone

Information zur Neuregelung der Dauerparkkarten 

und Kurzparkzone ab 01.07.2026 der Stadtgemeinde Hainburg a.d. Donau

 

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

wir möchten Sie über folgende Neuigkeiten zum Thema Parkraumbewirtschaftung informieren:

 

Der Gemeinderat hat in der 570. Sitzung am 25. Juni 2026 über die Aufhebung der Kurzparkzonenabgabenordnung und die Verordnung zur Kurzparkzone abgestimmt. 

 

Folgende Neuerungen gelten ab 01. Juli 2026:

 

Ø  Mit Ablauf des 30. Juni 2026 endet die bisherige Gebührenpflicht in der Kurzparkzone Hainburg an der Donau. 

Ø  Die Kurzparkzone bleibt jedoch bestehen. Die ausgewiesenen Zonen bzw. Straßenzüge bleiben gleich.

Ø  Die maximale Parkdauer von 150 Minuten bzw. 2,5 Stunden gilt weiterhin in den ausgewiesenen Gebieten. 

Ø  Sie müssen künftig eine Parkscheibe verwenden. Die Stadtgemeine Hainburg an der Donau stellt diese Parkscheiben unentgeltlich zur Verfügung. 

Ø  Die bestehenden Zeiten der Kurzparkzone bleiben unverändert:

•          Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

•          Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Ø  Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen in der Kurzparkzone ist auch bei Entfall der Gebührenpflicht nicht erlaubt.

Ø  Die Polizei wird die Einhaltung stichprobenartig kontrollieren.

 

Die Entscheidung dient der Optimierung der Gemeindefinanzen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass die vergaberechtskonforme Neuausschreibung der Parkraumbewirtschaftung, deren Vertrag per 30. Juni 2026 ausläuft, sowie deren aktuelles Modell deutlich mehr Kosten als Nutzen bringt. Die Maßnahme wird im Zuge der aktuellen Erstellung eines integrativen Mobilitätskonzeptes für die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau nach mindestens 6 Monaten evaluiert.

 

Für Anrainerinnen und Anrainer sowie für Wirtschaftstreibende bzw. in der Kurzparkzone beschäftigte Personen gibt es weiterhin die Möglichkeit, eine Dauerparkkarte zu bekommen.

 

Personen, die bereits im Besitz einer gültigen Dauerparkkarte sind, können diese noch bis 31.08.2026 verwenden und bis dahin im Rathaus eine neue Parkkarte beantragen. Inhaberinnen und Inhaber einer bereits bezahlten Dauerparkkarte haben einen Anspruch auf aliquote Rückerstattung ab dem 01. Juli 2026 und bekommen das entsprechende Formular postalisch zugeschickt.

 

Rechtliche Voraussetzungen für Ausnahmen in Einzelfällen für ein zeitlich uneingeschränktes Parken lt. § 45 StVo (Dauerparkkarte):

 

Anrainerinnen und Anrainer (pro Person nur 1 Dauerparkkarte mit max. 1 Kennzeichen möglich):

·         Vorlage eines gültigen Meldezettels

·         Vorlage einer Bestätigung - Zulassungsbesitzer oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs, welche ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) nachweist

 

Wirtschaftstreibende bzw. in der Kurzparkzone beschäftigte Personen (pro Person nur 1 Dauerparkkarte mit max. 1 Kennzeichen möglich):

·         Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers

·         Vorlage einer Bestätigung Zulassungsbesitzer oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs, welches ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) nachweist

Für die Ausstellung einer Dauerparkkarte sind ab 1. Juli 2026 folgende Gebühren zu entrichten:

  • Verwaltungsabgabe gemäß dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2026, Tarifposten 13: 43,80 Euro 
  • Stempelgebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957: 21,00 Euro 

Gesamtkosten pro Ausstellung einer Dauerparkkarte: 64,80 Euro.

 

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