Ab 02.01.2023 30er Zone im Ortsgebiet Hainburg a.d.Donau ausgenommen Landesstraße 9

30er Zone im Ortsgebiet Hainburg a.d.Donau ausgenommen LB9

Ab 02.01.2023 30er Zone im Ortsgebiet Hainburg a.d. Donau ausgenommen Landesstraße 9

Eine Einwohnerbefragung durch die Stadtgemeinde Hainburg a.d. Donau, durchgeführt im November 2019, ergab mehrheitlich das Begehren die Geschwindigkeit im Ortsgebiet zu reduzieren. In der Folge wurde dieser Wunsch mehrfach und intensiv in den zuständigen Gremien diskutiert und nach Lösungsansätzen gesucht. Als Ergebnis dieser Evaluierung wird nun die Reduktion der Geschwindigkeit im gesamten Ortsgebiet ausgenommen der LB 9 auf 30 km/h mit 02.01.2023 verordnet.

Im Gemeindestraßennetz der Stadtgemeinde Hainburg wurden im Laufe der vergangenen Jahre bereits eine Vielzahl von 30 km/h Zonenbeschränkungen basierend auf einzelnen Anträgen seitens Anrainern oder der Gemeindevertretung kundgemacht. Diese Zonen sind aufgrund der Vielzahl in manchen Bereichen bereits nahezu flächendeckend. Der Vorteil der Variante einer Geschwindigkeitsreduktion für das gesamte Ortsgebiet im Gegensatz zur Kundmachung einzelner Zonenbeschränkungen liegt für die Fahrzeuglenker in der leicht verständlichen sowie übersichtlichen Kundmachung, insbesondere als die ausgenommene Landesstraße B 9 für die Fahrzeuglenker auch deutlich erkennbar ist. Die Landesstraße LB 9 musste in diesem Schritt ausgenommen werden, da die Zuständigkeit dafür bei der Bezirkshauptmannschaft liegt. In einem weiteren Schritt wird auch eine Geschwindigkeitsreduktion auf der Landesstraße LB 9 angestrebt.

Durch diese Geschwindigkeitsreduzierung soll vor allem die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der zunehmenden Zahl an Radfahrern und Fußgängern, Folge getragen werden. Des Weiteren wird durch diese Maßnahme eine Steigerung der Flüssigkeit des Verkehrs und damit einhergehend eine erhebliche Verbesserung der Umweltbedingungen (weniger Co2- und Schadstoffausstoß, weniger Feinstaubbelastung, geringerer Treibstoffverbrauch, geringere Lärmentwicklung) bewirkt.

Gemäß § 20 Abs. 2a StVO „kann die Behörde durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach § 20 Abs. 2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.“

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) hat die Eignung der Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen für jene Bereiche, in denen derzeit noch keine Tempo 30 – Zonen kundgemacht sind, geprüft und bestätigt.



ein Schild mit einer Nummer darauf